Hilfsbedürftigkeit

Die Barrierefreie Beherbergungsstätte TraumHaus (INTAWO GmbH) im ElsterPark ist eine gemeinnützige Einrichtung. Sie richtet sich mit Angeboten vor allem an Familien oder Reisegruppen, ältere Gäste, Menschen mit Behinderung oder auch sozial benachteiligte Menschen, mit kleinem oder mittleren Einkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten diese Personen als "hilfsbedürftig" und können so begünstigte Angebote im ElsterPark wahrnehmen.  

Für die Anerkennung der "Hilfsbedürftigkeit" müssen allerdings bestimmte Kriterien erfüllt sein. Sind diese Kriterien erfüllt, haben Sie die Möglichkeit unsere begünstigten Preise zu buchen, welche steuerbefreit sind. Je nachdem, in welchem Bundesland Sie wohnen, gibt es darüber hinaus gegebenenfalls öffentliche Zuschüsse für Ihren Urlaub.

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, mit den nachstehenden Angaben beim Finanzamt nachzuweisen, dass Sie zu diesen Begünstigungen berechtigt sind. Ihre persönlichen Angaben helfen dabei, auch in Zukunft einen schönen Aufenthalt "natürlich für ALLE" im ElsterPark anbieten können.

Zu Ihrer Orientierung hier einige Voraussetzungen für die Anerkennung von Hilfsbedürftigkeit:

Altersbedingte Hilfsbedürftigkeit

Persönliche Hilfsbedürftigkeit, wegen des körperlichen Zustandes, kann ohne Nachprüfung bei Personen angenommen werden, die das 75. Lebensjahr vollendet haben. (Legen Sie uns bitte als Nachweis Ihren Personalausweis vor.)

Körperliche Hilfsbedürftigkeit

Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen, müssen nachweisen, dass sie tatsächlich mildtätig handeln. Sie müssen dazu grundsätzlich Einzelnachweise zu den hilfsbedürftigen Personen vorlegen.

Auszug § 53 AO (Mildtätige Zwecke): „Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn Ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die Infolge ihres körperlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind“

Als Nachweise gelten:

  • Mitteilungen der Pflegeversicherung zur Pflegestufe der hilfsbedürftigen Personen
  • Auszüge aus Gutachten
  • Bestätigung eines Arztes
  • Abrechnungsunterlagen der Kranken- oder Pflegeversicherung
  • Behindertenausweis des Versorgungsamtes

 

Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit

Wirtschaftlich hilfsbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit wird als nachgewiesen angesehen bei Empfänger von Leistungen nach:

  • SGB II und XII
  • WohngeldG
  • § 27a BundesversorgG
  • § 6a BundeskindergeldG

 

Als Nachweis dient der jeweilige Leistungsbescheid.